Um die legalen Rechte des Individuums in einer islamischen Gesellschaft darzulegen, bemühte Ibn Taymiyyah ein Zitat von Imam Schafi’i (gest. 820 n. chr. Zeitr.):
“Die Menschen haben allumfassende Rechte auf ihr Eigentum; niemand hat das Recht es ihnen – ohne ihre Zustimmung – ganz oder teilweise zu nehmen, die einzige Ausnahme bilden hier lediglich außerordentliche Notlagen.“
Hierauf bezugnehmend erklärt er – sich streng an den islamischen Prinzipien haltend -, dass die Handlungsfreiheit des Individuums im Islam eine notwendige Bedingung ist, damit es vor Allah für all seine Taten zur Rechenschaft gezogen werden kann. Aber neben seinem Recht auf Eigentum und die Freiheit seiner Handlungen, wird das Individuum ebenfalls eindringlich dazu ermahnt, bestimmte soziale Aufgaben zu erfüllen und sich (wenn nötig) am Wiederaufbau der Gesellschaft zu beteiligen, weil davon die allgemeine Wohlfahrt abhängt.
Ebenfalls sei es ihm verboten, die Handlungsfreiheit anderer Individuen einzuschränken oder sie in irgendeiner Weise zu verletzen. Für den Fall eines Verstoßes dagegen, muss der Staat eingreifen um derlei Verletzungen der individuellen Freiheit (in der Gesellschaft) in ihre Schranken zu weisen.
(Prof. Dr. Abdul Azim Islahi, Economic Concepts of Ibn Taimiyah, Seite 180 / übertragen in die deutsche Sprache von Yahya ibn Rainer )
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