Ich habe vor einiger Zeit einen weiteren Auszug aus dem Buch „The Impossible State – Islam, Politics, and Modernity’s Moral Predicament“ von Prof. Dr. Wael B. Hallaq übersetzen lassen. Dieser Auszug war eigentlich für einen Artikel gedacht, den ich aber aus Zeitmangel bis heute nicht verfassen konnte.
Da ich aber gutes Geld für die Übersetzung ausgegeben habe und nicht weiß, wann ich mit den Artikel fertig werde, publiziere ich den Auszug hier einfach mal außerhalb den Kontextes. Vielleicht interessiert es jemanden.
Es geht um die Unabhängigkeit der Justiz (Judikative) in einer muslimischen Ordnung. Diese Unabhängigkeit ist anders gelagert als im modernen Staatsmodell, da ein Richter zwar auch von der Obrigkeit ernannt wird, jedoch nicht als Beamter (auf Lebenszeit), womit er sich auch nicht in eine finanzielle Abhängigkeit von der Obrigkeit begibt.
«Schließlich könnte das Konzept der Delegierung (des Richters durch die Obrigkeit) auch für die Kontrolle der Judikative durch die Exekutive herangezogen werden, da moderne Beobachter eine Amtsenthebung in der Regel als Unterminierung der juristischen Unabhängigkeit und so der Gewaltenteilung ansehen. Dies ist in modernen Rechtssystemen sicherlich der Fall, jedoch nicht in deren islamischem Gegenstück.
Die heutige, arbeitsplatzbasierte Wirtschaft und das Konzept der Fachkompetenz haben offensichtlich zu der Vorstellung geführt, dass eine sichere Karriere bzw. ein sicherer Arbeitsplatz für die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Einzelnen unabdingbar sind. Ist der Job in Gefahr, ist es unweigerlich auch die eigene Unabhängigkeit. Diese Auffassung gab es vor dem neunzehnten Jahrhundert jedoch noch nicht, weder in der islamischen Welt noch anderswo.
So waren muslimische Juristen nicht spezialisiert in diesem Tätigkeitsfeld, da sie regelmäßig auch andere Aufgaben wahrnahmen, so dass das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als qāḍī nur eine von mehreren Einnahmequellen war.
In den ersten Jahrhunderten des Islams hatten qāḍīs und andere Juristen noch weitere Berufe, hauptsächlich im handwerklichen Bereich. Später nahmen sie zahlreiche Aufgaben im Erziehungs- und Bildungsbereich wahr. So lehrten sie, gaben Privatunterricht oder schrieben Manuskripte ab – Tätigkeiten, die stets florierten. Manche arbeiteten als Schreiber, Sekretäre oder Protokollanten, während andere Kleinhändler und einige wenige sogar Großhändler waren.
Anders ausgedrückt: Der muslimische Richter war nicht nur von seinem Einkommen her von dieser Tätigkeit (als Richter) unabhängig, ja, sie war nicht einmal sehr bedeutend für ihn.
Doch damit ist noch nicht alles gesagt. In der Regel betrug die Amtszeit eines Richters zwei oder drei Jahre, oft wurde sie nach einer Pause erneuert. Amtsenthebungen gehörten zum Leben und waren etwas Selbstverständliches. Sie wurden erwartet und so oft durchgeführt, dass sie für niemanden eine Bedrohung darstellten.
Tatsächlich war es gerade diese Häufigkeit und deren Normalität – von der selbstverständlichen Bindung an die šarīʿa ganz zu schweigen –, die juristische Unabhängigkeit nicht nur möglich machte, sondern sie auch bestärkte.»
(Prof. Dr. Wael B. Hallaq, The Impossible State – Islam, Politics, and Modernity’s Moral Predicament, übersetzt von Korrekturlesen-HH im Auftrag von Al-Adala.de)