«Homo-Ehe» mal anders betrachtet

von Yahya ibn Rainer

Es gibt momentan, auch (und besonders) unter Muslimen, sehr viel Aufregung über die Institution der sogenannten «Homo-Ehe». Es sollte hierzu unbedingt erwähnt werden, dass das, was da als «Ehe» bezeichnet wird, gar keine Ehe ist, sondern lediglich eine verwaltungstechnische Registrierung im Regulierungsmoloch des modernen Wohlfahrtsstaates. Der Staat verlangt diese Registrierung, um seine staatliche Diskriminierung zu begründen (z.B. bei seiner willkürlichen Besteuerung oder der willkürlichen Schenkung fremden Eigentums)

Im Islam jedoch ist die Ehe ein religiöser und privatrechtlicher Vertrag, der keinen Staat, sondern lediglich Zeugen und eine Verlautbarung benötigt. Und auch im Christen- und Judentum ist die staatliche Registrierung kein Erfordernis für eine religionsrechtlich gültige Ehe.

Im Grunde teilt man dem Staat mit dieser Registrierung lediglich mit, dass man in einer Lebenspartnerschaft ohne allgemeine Gütertrennung lebt, also in einer Gütergemeinschaft. Weder setzt der Staat hierbei voraus, dass von den güterteilenden Lebenspartnern gegenseitige sexuelle Handlungen ausgehen, noch verbietet er, dass sexuellen Handlungen außerhalb der Lebenspartnerschaft stattfinden. Letzteres disqualifiziert diese Institution also als tatsächliche «Ehe».

Das Leben zweier gleichgeschlechtlicher Partner in einer reinen Gütergemeinschaft ist im Islam nicht verboten, vielmehr ist diese Lebenspartnerschaft sogar ausschließlich bei gleichgeschlechtlichen Partnern überhaupt erlaubt – es sei denn es handelt sich um Personen aus dem engsten Familienkreis (Maharim) -. Laut einigen Gelehrten, wie Imam al-Ghazali – Allah sei ihm gnädig – ist eine solche freiwillige Gütergemeinschaft sogar mit religiösen Vorzügen gesegnet.

Der islamische Wirtschaftsprofessor Dr. Abdul Azim Islahi und sein Kollege Dr. S. Mohammad Ghazanfar, beides Autoritäten auf ihrem Gebiet, legten in ihrem Werk «Economic Thought of Al-Ghazali (Ökonomische Lehre des Al-Ghazali)» dar, dass der große Rechtsgelehrte des 11. Jahrhunderts (christl. Zeitr.) eine wirtschaftliche und soziale Gleichstellung der Bürger und somit eine zwangsweise und willkürliche Umverteilung von Wohlstand (z.B. durch Besteuerung) strikt ablehnte. Stattdessen legte er den Muslimen nahe, durch freiwillige Güterteilung besondere Lebenspartnerschaften zu pflegen. Hierzu zitiere ich aus dem o.g. Werk (übersetzt von mir – Yahya ibn Rainer):

„Al-Ghazali nimmt eine kritische Meinung zu allen Mitteln ein, die eine Gleichheit von Einkommen und Wohlstand in einer Gesellschaft erzwingen. Ebenso kritisiert er diejenigen die darauf bestehen, dass alle Menschen allgemein ein bestimmtes Existenzminimum zum Leben brauchen – ein solcher Ansatz wäre lediglich für jene Menschen geeignet, die fromm sind und ausschließlich das Jenseits begehren; es kann aber kein Rezept für eine Gesellschaft als Ganzes sein. Wäre dies ein allgemeingültiges Konzept, dann bietet es den Herrschern nämlich einen guten Grund zu Tyrannen und Dieben zu werden und den Menschen unter Zwang all jenes Abzunehmen, was ihrer Ansicht nach übrig und über den Bedürfnissen der Menschen ist. Darüber hinaus wird es zu einem Problem für den Staat, nicht nur in Bezug auf die Einziehung (Eintreibung) dieses “Überschusses”, sondern auch bezüglich der angemessenen Verteilung an diejenigen, über deren Bedürftigkeit ja auch noch geurteilt werden müsste.

Als Alternative, meint al-Ghazali, muss der Geist der islamischen Brüderlichkeit zu einem voluntaristischen (freiwilligen) Teilen des Reichtums leiten. Auch hier spricht al-Ghazali von drei Arten des Teilens und er ordnet sie im Hinblick auf ihre Erwünschtheit entsprechend der Scharia. Die unterste Stufe ist, wenn eine Person ihren Bruder als Helfer oder Diener betrachten kann und sie macht es sich ebenfalls zur Aufgabe, ihrem Not leidenden Bruder zu helfen, ohne zu erwarten um Hilfe gebeten zu werden.

Eine höhere Ebene ist, seinen Bruder wie sich selbst zu betrachten und es ihm zu erlauben Anteil am (eigenen) Eigentum zu haben, als ob auch er der Besitzer des selbigen sei.

Der höchste Rang ist es, den Bedürfnissen des Bruders einen größeren Vorzug einzuräumen als den eigenen. Laut al-Ghazali ist diese höchste Stufe des voluntaristischen (freiwilligen) Teilens und Gebens ein Kennzeichen des wahren islamischen Verhaltens.

Und er zitiert den quranischen Vers 42:38

“[…] und diejenigen, die […], ihre Angelegenheiten durch Beratung untereinander regeln und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben, […]”

, den er als Verweis auf die frühen Muslime interpretiert, die ihr Eigentum untereinander und miteinander teilten, manchmal sogar ohne zu unterscheiden was wem gehört, wie beim Reiten auf Tieren.“

Wir sollten uns also nicht allzu künstlich echauffieren, auch wenn wir vermuten, dass die allermeisten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und (bald) «Homo-Ehen» hierzulande auch den verbotenen und abscheulichen Geschlechtsverkehr beinhalten. So lange sie dies im Privaten tun und uns damit unbehelligt lassen, ist allein Allah ihr Richter. Und da die allermeisten von ihnen sowieso keine Muslime sind, gilt zudem für sie der Ausspruch «Es gibt keine Sünde nach dem Unglauben».

Nur weil die Kuffar dieser Institution den Namen EHE geben, muss das für uns noch lange nichts bedeuten. Vorteile, die hierzulande aus einer solchen staatlich registrierten «Ehe» resultieren, könnten im Dar al-Islam allesamt testamentarisch und vertraglich (also privatrechtlich) geregelt werden. Da zwangsweise und willkürliche Besteuerung im Islam sowieso verboten ist, sind steuerliche Vorteile ebenfalls nicht gegeben.

Mich würde das Urteil eines Gelehrten zu dieser Angelegenheit sehr interessieren. Unter der Prämisse, dass man ausschließlich eine Gütergemeinschaft bezweckt und hier im staatlichen Raubsystem (mit einer Staatsquote von nahezu 50%) lediglich einen steuerlichen Vorteil erreichen möchte (gleich: weniger Futter in den Rachen des Taghut), könnte eine staatlich eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern auch islamrechtlich erlaubt sein.

Meine eigene Oma (väterlicherseits) verbrachte ihren Lebensabend übrigens selbst in einer solchen gütergemeinschaftlichen Lebenspartnerschaft, mit einer engen Freundin fast gleichen Alters. Bis auf das Schlafzimmer teilten sich die Damen fast alles. Für eine alte Frau, die nicht noch einmal heiraten möchte, hat das fast ausschließlich Vorteile … sozial (gegen Vereinsamung) als auch wirtschaftlich (sprich: Arbeitsteilung).

Wa Allahu ‚alem

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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