Ja, tatsächlich. Das Bundesverfassungsgericht, Deutschlands höchste Verfassungsinstanz, beschreibt es in ihrem «L e i t s a t z zum Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008» (Absatz 56) folgendermaßen:
… WEITERLESEN >>„Der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und sexueller Verkehr zwischen