Todesstrafen in der Halacha

Die Halacha, die jüdische „Scharia“, kennt, ebenso wie die wahre islamische Scharia, die Todesstrafe.

Die Mischna (Sanh. 7, 1) spricht in Übereinstimmung mit den halachischen Midraschim von 4 Todesarten:

1.  Steinigung (sekila).
2. Verbrennen (serefa).
3. Enthauptung (hariga oder hereg).
4. Erdrosselung (chanika oder chenek).

Im Verhältnis zueinander galt die Steinigung als die härteste Todesstrafe, dann folgen Verbrennung, Enthauptung und Erdrosselung. Die Unterscheidung ist für die Anwendung im Falle von Gesetzeskonkurrenz von Bedeutung, indem dann von zwei in Betracht kommenden Strafarten die härtere angewandt wird.

Mit Steinigung (Sanh. 7, 4ff.) wurden vor allem bestraft die Religionsverbrechen, so der Götzendienst und die Anstiftung zu demselben (Deut. 13, 11), Zauberei und Wahrsagerei, Gotteslästerung (Blasphemie), Entweihung des Sabbats. Ferner Inzest-Verbrechen (Lev. 20, 11; 12), Notzucht an einer Angetrauten (Deut. 22, 24) und widernatürliche Unzucht (Lev. 20, 13) sowie Fluch und Widerspenstigkeit gegen die Eltern (Lev. 20, 9; Deut. 21, 18).

Mit Verbrennung (Sanh. 9, lff.) wird die Unzucht der Priestertochter sowie in gewissen Fällen die Blutschande bestraft (Lev. 20, 14; 21, 9).

Die Enthauptung (Sanh. 9, 2ff.) findet Anwendung bei Mord (Ex. 21, 14) und Anstiftung einer ganzen Stadt zum Götzendienst.

Die Erdrosselung (Sanh. 11, lff.) findet dann Anwendung, wenn die Todesstrafe angedroht ist, ohne daß eine besondere Art derselben angegeben wurde, so u. a. bei Menschenraub (Ex. 21, 16), falscher Prophetie (Deut. 13, 6), Ehebruch (Deut. 22, 22), Elternmißhandlung (Ex. 21, 15).

Über die Art des Vollzuges dieser Strafarten wird in der Mischna (Sanh. 7, 2ff.) eingehend berichtet. Die Vollstreckung der Steinigung erfolgte, indem der erste Zeuge den zum Tode Verurteilten rücklings von der erhöhten Richtstätte herabstieß, so daß er sich das Genick brach.  Falls dies nicht seinen Tod herbeiführte, warf der zweite Zeuge und ihm folgend das weitere Volk Steine auf ihn (Deut. 17, 7; 22, 21). Die Hinrichtungsstätte sollte außerhalb des Lagers bzw. der Stadt liegen, in einer solchen Entfernung, daß bis zur Hinausführung des Verurteilten noch Gelegenheit geboten war, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.  Auch der Verurteilte konnte verlangen, nochmals vor das Richterkollegium geführt zu werden, um neue Anträge zu seinen Gunsten vorzubringen (Sanh. 6, 1). In einiger Entfernung vor der Richtstätte wurde der Verurteilte von den ihn begleitenden Gelehrten aufgefordert, Buße zu tun (Sanh. 6, 2).  Bemerkenswert ist der im Talmud berichtete Brauch, daß dem Verurteilten unmittelbar vor der Hinrichtung ein Becher berauschenden Weines zum Trinken gereicht wurde, damit er den Schmerz nicht so sehr empfinde. Die Richter selbst mußten am Tage des Vollzuges des Todesurteils fasten (b. Sanh. 63a).

Nach der Hinrichtung wurde der Getötete aufgehängt und dadurch zur Schau gestellt, eine nach dem Vollzug der Todesstrafe angewandte Entehrung. Nach der Halacha war sie auf Gotteslästerer und Götzendiener sowie auf Männer beschränkt; auch mußte die aufgehängte Leiche  am Abend wiederum zur Bestattung abgenommen werden (Deut. 21, 23).

Die Strafe des Verbrennens wird nach talmudischer Auffassung nicht im wörtlichen Sinne angewandt, sondern durch gewaltsames Eingießen geschmolzenen Bleies in den Mund des Verbrechers, das seine innere Verbrennung sofort herbeiführte, vollstreckt. Ein Elieser b. Zadok behauptet, Augenzeuge eines wirklichen „Flammentodes“ gewesen zu sein; eine solche Vollstreckung wurde jedoch als ungesetzlich bezeichnet (Sanh. 52a ff.).

Die Enthauptung, d. h. die Hinrichtung durch das Schwert erfolgte nicht durch Erstechen, sondern durch Abhauen des Kopfes. Die Erdrosselung erfolgt in der Weise, daß der Verurteilte durch festes Anziehen eines ihm um den Hals gelegten Tuches erstickt wurde.

(Quelle: Wörterbuch des jüdischen Rechts / Marcus Cohn / 1927-1930)

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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